Di e Gesch i chte der Pra x i s des Konf i rmandenunter r i chts i n der Landesk i rche Braunschwe i g
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die Pfarrer klagten regelmäßig über
den außerordentlich schlechten Be-
such der Nachmittagsgottesdienste
in der Kirche.
Der Kleine Katechismus Luthers er-
fuhr in der Unterrichtspraxis eine Er-
weiterung. durch das „Handbüch-
lein etlicher Fragen, aus welchen zu
mehrern Verstand des H(eiligen) Ca-
techismi die Knaben und Jugend in
der Kirchen, Schulen und daheim
nützlich unterrichtet und geübet
werden können“ aus dem Jahr 1633
vom Braunschweiger Superinten-
denten Daniel Mönchmeyer. Dieses
„Handbüchlein“ behandelte nicht
nur nicht nur die fünf Hauptstücke,
sondern die Eigenschaften Gottes,
Gottes Offenbarung und das auswu-
chernde Lehrgebäude der protestan-
tischen orthodoxen Dogmatik. Die
Antworten waren mit zahlreichen Bi-
belzitaten durchsetzt. Mit der Le-
benswirklichkeit der Jugendlichen
hatten diese Fragen nichts zu tun.
Sie befriedigten nur das Bedürfnis
nach reiner Lehre, und hatte, wie ein
späterer Pfarrer urteilte, „das Gepräge der Lehrhaftigkeit, nüch-
tern, einfältig und ohne Gefühligkeit.“
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Populär hingegen wurde der Katechismus des Magnipfarrers,
und späteren Celler Generalsuperintendenten Justus Gesenius
(1601-1673), der 1669 zum klassischen Lehrbuch erhoben wurde.
Er blieb in der Landeskirche circa 200 Jahre bis etwa 1850 in Gel-
tung. Gesenius versuchte, mehr auf die Jugendlichen einzuge-
hen, und wurde von den orthodoxen Lutheranern scharf ange-
griffen, weil bestimmte dogmatische Lehrstücke ihrer Ansicht
nach fehlten. Gesenius hielt sich nicht mehr streng an die Gliede-
rung des Lutherischen Katechismus, sondern der in 49 Fragen
und 102 Bibelstellen gegliederte Katechismus begann mit „der Er-
Abb. 2:
Titelblatt einer
Ausgabe des
Gesenius’schen
Katechismus (1720),
Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel,
Bibliothek