Seite 36 - Kirchenbuch

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Re i nha r t Staats
kret des Neuen Testamentes (Apg 15,29 par) genannten schwe-
ren Sünden wie Götzendienst, Menschentötung und öffentliche
Unzucht (
idolatria, homicidium, fornicatio
), die mit der
Exkommu-
nikation
(Sakramentsentzug) bestraft werden konnten. Die kirch-
lichen Rechte waren aber für die Betroffenen nicht verloren, sie
galten lediglich als storniert. Eine Wiederaufnahme in die kirchli-
che Gemeinschaft war nach einer Bußzeit möglich. Seit dem
13. Jahrhundert wurde die Macht der Archidiakone zugunsten der
Bischöfe eingegrenzt. Im ErzbistumMainz, wozu auch das Braun-
schweiger Land gehörte, verfügten die Archidiakone nur über
eine niedere Gerichtsbarkeit, die vor allem Ehesachen betraf.
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HEIML ICHE EHEN UND EHESCHEIDUNGEN
In der Geschichte christlicher Ethik hatte natürlich von Anfang
an das Eherecht einen hohen Stellenwert. Denn die Ehe sollte
eine Einehe, unverbrüchlich und keine private, sondern eine öf-
fentliche Lebensform sein. Zur Öffentlichkeit gehörte schon die
amtliche Trauzeremonie. Seit dem 11. Jahrhundert fand sie drau-
Abb. 23:
Ehemalige
Archidiakonatskirche
Barum,
Foto: Jutta Brüdern