Seite 82 - Kirchenbuch

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K l aus Renner
Verfassung des Freistaates Braunschweig von 1922 wurde festge-
legt, das Stiftungsvermögen weiterhin gesondert zu führen und
vom Braunschweigischen Staatsministerium verwalten zu lassen.
Einen Einschnitt in die Konstitution des Kloster- und Studienfonds
bedeutete 1934 die Einrichtung der
Braunschweig-Stiftung
durch den Freistaat Braunschweig, in dem man die Ausgliede-
rung von Domänen in einer eigenen Satzung festschrieb. Die Er-
trägnisse dieser neuen Einrichtung fanden ausschließlich für die
Technische Hochschule Carolo-Wilhelmina, das Landestheater
und das Landesmuseum Verwendung. Damit reduzierte sich für
die Landeskirche der Anteil am bisherigen Aufkommen der Stif-
tung. Gleichzeitig ging weiterer Grundbesitz verloren, indem zur
Ablösung von Verpflichtungen des Staates gegenüber der Stadt
Braunschweig Grundstücke und Baulichkeiten, u. a. das Kloster-
gut Riddagshausen, der Stadt Braunschweig übereignet wurden.
Ein behutsamer Umgang mit den Belangen der alten Länder war
die Intention bei der Gründung des Landes Niedersachsen nach
dem Zweiten Weltkrieg. Nicht ein Landesministerium, sondern
der Präsident des Niedersäch-
sischen Verwaltungsbezirkes
Braunschweig als Mittelins-
tanz erhielt die Hoheit über
das Vermögen des Kloster-
und Studienfonds sowie der
Braunschweig-Stiftung. Die Be-
lange der Landeskirche wur-
den im Jahre 1956 nach einer
Verfassungsklage dahinge-
hend geregelt, dass vom jährli-
chen Aufkommen ein Viertel
bis ein Drittel kirchlichen
Rechtsträgern zugestanden
wurde, wie es bis heute ge-
handhabt wird.
Die Auflösung der Bezirksre-
gierungen als Verwaltungsein-
heiten auf historischen Ur-
sprüngen läutete das vorläufige
Abb. 3:
Stiftskirche in
Königslutter (Ansicht
von Osten),
Foto: Jutta Brüdern