Seite 84 - Kirchenbuch

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Ihren Unterhalt sollten die städtischen Geistlichen, denen keine
Pfarrgüter zur Verfügung standen, neben Zuweisung von Klostergü-
tern durch Unterstützungen aus dem neu einzurichtenden Gemei-
nen Kasten,
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in welchen der Gemeine Pfennig, Zinsen, Renten und
Gefälle der Kirchen und Stiftungen eingehen sollten,
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erhalten. Für
die übrigen Kirchen, Pfarren und Opfereien wurden Äcker, Wiesen
und Gärten, Zinsen und Gerechtsame genau verzeichnet.
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Die getroffenen Bestimmungen wurden jedoch zunächst nicht in
die Tat umgesetzt.
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Im Dezember 1545 beklagte Bugenhagen sich
beim Kurfürsten Johann Friedrich, dass die in der Kirchenord-
nung der Stadt Braunschweig von 1528 festgesetzte Besoldung
von 35 Gulden für ledige und 45 Gulden für verheiratete Geist­
liche
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den Predigern nicht zuteil werde und den Geistlichen in
Helmstedt die zugesagten Gehälter vom Rat nicht ausgezahlt
würden.
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Auch die Errichtung eines Gemeinen Kastens in den
Städten scheiterte daran, dass die jeweiligen Inhaber der dorthin
gewiesenen Güter sich weigerten, diese freizugeben.
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Mit der erneuten Regierungsübernahme durch Heinrich den Jün-
geren kamen die Bestrebungen, den Unterhalt der Geistlichen
und Opferleute sowie Schulen zu sichern, zum Erliegen. Sein In-
teresse bestand ausschließlich darin, die
Wiedereinführung des katholischen Kul-
tus sicherzustellen.
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Die übliche Praxis,
eine Belehnung mit Pfarrgütern als Ent-
lohnung landesherrlicher Bediensteter
vorzunehmen, die dazu führte, dass
knapp die Hälfte der Pfarren gar nicht
oder durch gering qualifizierte und
schlecht entlohnte Vikare versehen wur-
de,
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untersagte schließlich nach der end-
gültigen Einführung des evangelischen
Bekenntnisses die Kirchenordnung von
1569. Das Halten des Gottesdienstes und
die Sakramentsverwaltung wurden zur
Voraussetzung für den Bezug des Pfarr-
einkommens. Hierzu gehörten auch die
anlässlich der geistlichen Amtshandlun-
gen zu entrichtenden Stolgebühren sowie
hergebrachte Sammlungen anlässlich
Abb. 2
Wie und wovon die
Pfarrherrn, Prediger
[...] erhalten sollen
werden, aus: Kirchen-
ordnung Unnser von
Gottes Genaden / Julij
Hertzogen zu
Braunschweig und
Lüneburg / etc. [...],
Wolfenbüttel: Horn,
1569, S. 259, Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel