Seite 98 - Kirchenbuch

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Peter A lbrecht
den. Immerhin setzte sich die Ständevertretung für eine Besol-
dungsaufbesserung für jene Landschullehrer ein, die, abgesehen
von der freien Wohnung, weniger als 80 Reichstaler Einkommen
hatten. Die Regierung versprach, die Frage zu prüfen, im übrigen
auch die Forderung, das Gehalt von Pastoren aus Mitteln des Klos-
terfonds auf mindestens 400 Reichstaler aufzustocken. 1845 be-
richtete die Regierung dem Landtag, dass sie, wie gewünscht, den
Landschullehrern zu mindestens 100 Reichstalern Einkommen
verholfen habe. Erst 1851 wurden dann Regelungen getroffen, die
denen der Lehrer an Höheren Schulen ähnlich sind, allerdings auf
wesentlich niedrigerem Niveau. Nach Verbesserungen im Jahr
1867 wurden schließlich im Jahr 1873 wirklich alle Volksschulleh-
rer nach einer einheitlichen Gehaltstabelle bezahlt. Einstufungen
erfolgten nach Dienstalter und zunächst nach Größe des Wohnor-
tes, später wurde nur noch nach Stadt und Land unterschieden.
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Zwar galt noch immer nicht der Grundsatz ‚Gleiche Arbeit – glei-
cher Lohn’, doch war man die-
sem Ideal schon recht nahe
gekommen. Kaum verändert
wurde der Abstand der Gehäl-
ter zwischen Gymnasialleh-
rern und Volksschullehrern.
Bis heute wird ja zwischen Stu-
dienräten an Gymnasien, Be-
rufs- und Berufsfachschulen,
Realschullehrern und Haupt-
und Grundschullehrern besol-
dungsrechtlich fein unter-
schieden.
Kirche war in diese Auseinan-
dersetzungen mehr am Rande
eingebunden, obwohl für die
Mehrheit der Lehrer das Kon-
sistorium oberster Dienstherr
war. Die Unterstellungsver-
hältnisse gaben schon häufi-
ger Anlass zu Konflikten. Die
Lehrkräfte des Höheren Schul-
wesens wurden in der Regel
vom Konsistorium ausgewählt
Abb. 3:
Gesetz über die
Festsetzung des
„Normaleinkommens“
der Lehrer in den
Gemeindeschulen
(1887), Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel