Seite 153 - Kirchenbuch

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Das Ver hä l tn i s von Evange l i sch zu Katho l i sch
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DAS VERHÄLTNIS VON
EVANGEL ISCH ZU K ATHOL ISCH
von Klaus Jürgens
Am Ende der Reformationszeit standen wie überall im Reich so
auch in Braunschweig die Konfessionen sich feindlich gegenüber,
wie es eklatant imDreißigjährigen Krieg zumAusdruck kam. Nach
dem Grundsatz „Wes das Land, dessen Religion“ (Cuius regio eius
religio) war man im Braunschweiger Land evangelisch-lutherisch,
oder man musste auswandern. Eine Umsetzung des vom Helm-
stedter Theologieprofessor Georg Calixt (1586-1656) im ersten Drit-
tel des 17. Jahrhunderts angestrebten versöhnlichen miteinander
Lebens der Konfessionen fand wenig praktische Resonanz und
wurde von den politischen Instanzen nicht gefördert. Eine erste
Lockerung erfolgte unter Herzog Anton Ulrich (1708-1714), welcher
1710 zum katholischen Glauben konvertierte.
In einem Reskript vom 22. September 1708 gestattete er den Ka-
tholiken die freie Religionsausübung in Braunschweig und in
Wolfenbüttel, wenig später kam es auch zum Bau eigener Kir-
chen (St. Nicolai in Braunschweig, Weihe am 3.12.1712, und ein
Bethaus, später die St. Peterkirche in Wolfenbüttel), nicht ohne
heftigen Widerstand der evangelischen Geistlichkeit, besonders
der Stadt Braunschweig. Allerdings schon unter seinem Sohn,
dem Herzog August Wilhelm (1714-1731), wurden einer weiteren
Entwicklung der katholischen Kirche im Fürstentum Schranken
gesetzt. 1714 erging ein Reskript an den Magistrat der Stadt Braun-
schweig über den Ankauf von Grundstücken in der Nachbar-
schaft zur katholischen Nicolaikirche, auf denen August Wilhelm
dann eine Husarenkaserne errichten ließ, um den Anblick auf
die Nicolaikirche zu verstellen. 1722 erließ er, angesichts der Fest-
stellung, „daß sich offtmahls die Münche und Papistischen Predi-
ger ohne vorher erlangte Concession eigenmächtig unterstehen
denen in hiesigen Landen wohnenden der Römisch Catholi-
schen Religion zugethanen Leuten Sacra zu administrieren“, eine
Verfügung, dass ein eigenmächtiges „Eindringen derer Römisch
Catholischen Geistlichen nicht toleriert“ werden könne. Als Aus-
nahme galt Krankheit, darüber aber sollte der „Orths Obrigkeit“
Anzeige gemacht werden.
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Abb. 1:
Herzog Anton Ulrich
(1633–1714), Öl auf
Leinwand, Foto: Kuhr