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              Domänenverwaltungsbezirken entsprachen, gegliedert. Die Domänenpächter
            
            
              vereinigten die Domänenverwaltung, Aufgaben der Landesverwaltung
            
            
              und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in einer Hand. Die solchermaßen
            
            
              geschaffenen Ämter waren bis zum Ende dieses Zeitabschnitts sowohl
            
            
              Verwaltungs- als auch Gerichtsbehörden. Die Amtssitze auf dem Lande
            
            
              waren nicht in Städten und Ortschaften sondern die Domänen. Wolfenbüttel
            
            
              und Braunschweig verfügten über Stadtgerichte mit gleichzeitiger Funktion
            
            
              von Ober- und Untergerichtsbarkeit.
            
            
              Als Organ der Landesverwaltung und Pächter der fürstlichen Domäne nahm
            
            
              ein Amtmann die wenigen schon vorhandenen Verwaltungsaufgaben in
            
            
              erster Instanz wahr. Damit verbunden war die Ausübung der Gerichtsbar-
            
            
              keit. Die übergeordnete Instanz war ein Bezirk aus mehreren Ämtern und
            
            
              wurde wahrgenommen von einem Oberhauptmann, Oberamtmann oder
            
            
              Drost. Diesem Beamten oblag die Aufsichtführung über die Tätigkeit der
            
            
              Amtleute und die Durchführung der Landgerichte. Die vorgesetzte Behörde
            
            
              dieser Oberamtmänner in Angelegenheiten der Gerichtspflege war nach der
            
            
              schon genannten Kanzleiordnung von 1651 die Justiz-Kanzlei und nach der
            
            
              Hofgerichtsordnung von 1663 das Hofgericht. Ihre Aufgaben der Domänen-
            
            
              verwaltung und die sonstigen Amtsangelegenheiten wurden von der fürst-
            
            
              lichen Regierung oder dem Geheimen Rat überwacht.
            
            
              Nun kommen wir zu einem wichtigen Impuls zur Entwicklung der all-
            
            
              gemeinen Verwaltung im Herzogtum Braunschweig. In der Ämterver-
            
            
              waltung des Fürstentums Wolfenbüttel traten, beginnend mit der Amts-
            
            
              kammerordnung der Herzöge Rudolf August und Anton Ulrich v. 01. Juli
            
            
              1688, die Vorschriften für die eigentliche Verwaltung stärker hervor. Neben
            
            
              den Pachtbeamten (Amtmann, Oberamtmann, Drost) wurden jetzt über-
            
            
              all neue Beamte eingesetzt, die in erster Linie für die Wahrnehmung der
            
            
              Gerichtsbarkeit bestimmt waren und deshalb den Titel Justiarius oder Justiz-
            
            
              amtmann führten.
            
            
              Unter den Amtsbeamten standen der Actuarius sowie Amtsgerichts- und
            
            
              Untervögte. Die Lokalverwaltung oblag in den Städten den Magistraten und
            
            
              in den Dörfern den Bauermeistern und Schulzen. Die Bauermeister hatten
            
            
              die Ortsverwaltung unter weitgehender Aufsicht der Amtsbeamten zu
            
            
              führen. Eine Zwischenstufe zwischen ihnen bildeten in einigen Ämtern die
            
            
              Gogrefen.