Seite 10 - Westphalenzeit

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Domänenverwaltungsbezirken entsprachen, gegliedert. Die Domänenpächter
vereinigten die Domänenverwaltung, Aufgaben der Landesverwaltung
und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in einer Hand. Die solchermaßen
geschaffenen Ämter waren bis zum Ende dieses Zeitabschnitts sowohl
Verwaltungs- als auch Gerichtsbehörden. Die Amtssitze auf dem Lande
waren nicht in Städten und Ortschaften sondern die Domänen. Wolfenbüttel
und Braunschweig verfügten über Stadtgerichte mit gleichzeitiger Funktion
von Ober- und Untergerichtsbarkeit.
Als Organ der Landesverwaltung und Pächter der fürstlichen Domäne nahm
ein Amtmann die wenigen schon vorhandenen Verwaltungsaufgaben in
erster Instanz wahr. Damit verbunden war die Ausübung der Gerichtsbar-
keit. Die übergeordnete Instanz war ein Bezirk aus mehreren Ämtern und
wurde wahrgenommen von einem Oberhauptmann, Oberamtmann oder
Drost. Diesem Beamten oblag die Aufsichtführung über die Tätigkeit der
Amtleute und die Durchführung der Landgerichte. Die vorgesetzte Behörde
dieser Oberamtmänner in Angelegenheiten der Gerichtspflege war nach der
schon genannten Kanzleiordnung von 1651 die Justiz-Kanzlei und nach der
Hofgerichtsordnung von 1663 das Hofgericht. Ihre Aufgaben der Domänen-
verwaltung und die sonstigen Amtsangelegenheiten wurden von der fürst-
lichen Regierung oder dem Geheimen Rat überwacht.
Nun kommen wir zu einem wichtigen Impuls zur Entwicklung der all-
gemeinen Verwaltung im Herzogtum Braunschweig. In der Ämterver-
waltung des Fürstentums Wolfenbüttel traten, beginnend mit der Amts-
kammerordnung der Herzöge Rudolf August und Anton Ulrich v. 01. Juli
1688, die Vorschriften für die eigentliche Verwaltung stärker hervor. Neben
den Pachtbeamten (Amtmann, Oberamtmann, Drost) wurden jetzt über-
all neue Beamte eingesetzt, die in erster Linie für die Wahrnehmung der
Gerichtsbarkeit bestimmt waren und deshalb den Titel Justiarius oder Justiz-
amtmann führten.
Unter den Amtsbeamten standen der Actuarius sowie Amtsgerichts- und
Untervögte. Die Lokalverwaltung oblag in den Städten den Magistraten und
in den Dörfern den Bauermeistern und Schulzen. Die Bauermeister hatten
die Ortsverwaltung unter weitgehender Aufsicht der Amtsbeamten zu
führen. Eine Zwischenstufe zwischen ihnen bildeten in einigen Ämtern die
Gogrefen.