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              Werner Strauß
            
            
              
                Grundzüge der Verwaltungsgeschichte des Herzogtums
              
            
            
              
                Braunschweig um die Zeit des Königreichs Westphalen
              
            
            
              
                1. Die Entwicklung bis zum Jahre 1806
              
            
            
              Die innere Verwaltung des Herzogtums Braunschweig war bis in das
            
            
              17. Jahrhundert hinein von geringem Umfang und nur nebensächlicher
            
            
              Bedeutung. Ihren Ursprung nahm sie aus der Justizpflege und aus der Ver-
            
            
              waltung des fürstlichen Eigen- und Domänenbesitzes.
            
            
              Erst im Verlauf des 17. Jahrhunderts kam es durch die entsprechende Gesetz-
            
            
              gebung zu Anfängen einer eigentlichen „inneren“ Landesverwaltung im
            
            
              Herzogtum Braunschweig wie in den benachbarten Territorien. Noch
            
            
              dominiert von Domänenbewirtschaftung und Rechtspflege erließ Herzog
            
            
              August im Jahre 1636 zwei Kammerordnungen, der 1651 eine Kanzlei- und
            
            
              1663 eine Hofgerichtsordnung folgten. Auch der Regulierung des Steuer-
            
            
              wesens und der Besserung der Wege wandte der Herzog seine Aufmerksam-
            
            
              keit zu.
            
            
              Eine Fülle von Verordnungen gab er auf dem Gebiet des Kirchenwesens
            
            
              heraus und im Schulsektor wurde 1647 die allgemeine Schulpflicht ein-
            
            
              geführt. Auf das bürgerliche Leben nahm der Herzog Einfluss u. a. durch die
            
            
              Allgemeine Landesordnung von 1647, die einer Polizeiordnung entsprach.
            
            
              Die Entwicklung der Gesetzgebung ging nicht einher mit der Ausbildung
            
            
              territorialer Verwaltungsgliederungen. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts sind
            
            
              diese nicht vorhanden und sie entsprechen bis dahin dem örtlichen Umfang
            
            
              der einzelnen Gerichtsbarkeiten und Distrikte für die fürstliche und Domänen-
            
            
              verwaltung. Im Folgenden möchte ich dazu einen groben Überblick geben.
            
            
              Das Herzogtum Braunschweig gliederte sich in das Fürstentum Wolfenbüttel
            
            
              und das Fürstentum Blankenburg mit dem Stiftsamt Walkenried. Wenden
            
            
              wir uns dem Fürstentum Wolfenbüttel zu, so bestand dieses aus den Bezirken
            
            
              Wolfenbüttel, Schöningen, Harz und Weser, dem Amt Thedinghausen und
            
            
              dem Kommunion-Bezirk Unterharz mit der Ortschaft Oker. Die erstgenannten
            
            
              größeren Bezirke wurden in Ober- und Untergerichtsdistrikte, die den